Versicherungsfälle melden
Wenn sich ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignet und dadurch eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen entsteht oder eine versicherte Person verstirbt, muss der Arbeitgeber den Unfall unverzüglich an uns melden.
Bei Unfällen mit besonders schweren Verletzungen – etwa Schädelfrakturen, offenen Frakturen oder dem Verlust von Gliedmaßen – sowie bei tödlichen Unfällen bitten wir zusätzlich um eine Sofortmeldung per Telefon oder Fax:
Telefon: 04421 407-4007 | Fax: 04421 407-1369

Online-Unfallanzeige
Unfallanzeigen können Sie uns über das Serviceportal der Unfallversicherung übermitteln.
Unfallanzeige per Post
Das Formular zur Unfallanzeige können Sie an dieser Stelle herunterladen und direkt am Bildschirm ausfüllen. Bitte drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben dies und übermitteln es uns per Post oder Fax.
Beachten Sie bitte: Unfallanzeigen auf Papier können wir nur noch bis zum 31.12.2027 entgegennehmen (§ 7 UAV).
Psychische Belastung nach Ereignis
Nicht jede Belastungsreaktion zeigt sich sofort. Erfahren Sie, wann eine Unfallanzeige erforderlich ist, was dokumentiert werden sollte und wie betroffene Personen Unterstützung erhalten können.
Statistische Unfallanzeige Beamte
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Bundesrichterinnen und Bundesrichter gehören nicht zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Dennoch müssen deren Dienst- und Wegeunfälle anonymisiert an die UVB gemeldet werden – ausschließlich zu Präventionszwecken.
Durchgangsarzt finden
Nach einem Unfall ist eine schnelle und spezialisierte medizinische Versorgung entscheidend. Daher besteht grundsätzlich eine Vorstellungspflicht bei einer Durchgangsärztin oder einem Durchgangsarzt – einer Fachärztin oder einem Facharzt, welche besonders für die Behandlung von Unfallverletzten qualifiziert sind.
Eine Ausnahme gilt für Verletzte mit isolierten Augenverletzungen oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen. In diesen Fällen können Sie direkt einen entsprechenden Facharzt aufsuchen.
Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
Besteht der ärztlich begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit, ist die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet, eine entsprechende Anzeige zu erstatten.
Auch der Arbeitgeber muss eine Anzeige einreichen, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass eine Berufskrankheit bestehen könnte.
Versicherte können den Verdacht zudem formlos selbst anzeigen.
Onlinemeldung
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie uns die Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit übermitteln.
Service für Ärzte
Das Portal BK-Info erleichtert die ärztliche Verdachtsanzeige. Mit Hilfe eines digitalen Nachschlagwerks der DGUV können Ärztinnen und Ärzte vereinfacht herausfinden, ob ein Verdacht auf eine Berufskrankheit vorliegt. Über den ICD-10-Code können die in Frage kommenden Berufskrankheiten recherchiert werden.
per Post
Die Formulare zur Anzeige einer Berufskrankheit finden Sie nachstehend. Sie können sie direkt am Bildschirm ausfüllen. Bitte drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben dies und übermitteln es uns per Post oder Fax.
Beachten Sie bitte: Anzeigen auf Papier können wir nur noch bis zum 31.12.2027 entgegennehmen (§ 7 UAV).