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Anzeige nach § 16 BioStoffV
Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn sind anzuzeigen:

  1. die erstmalige Aufnahme
    a) einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 
    b) von gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3**
    c) von nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung der Schutzstufe 2 zugeordnet werden,
  2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
  3. das Einstellen einer nach § 15 erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Die Anzeige muss mit dem Anzeigenformular zur erstmaligen Aufnahme bzw. dem Anzeigenformular zur Änderung spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung der Tätigkeiten an die für Sie zuständige regionale Präventionsabteilung erfolgen.

 

Gefährdungsbeurteilung
Um die Verantwortlichen zu unterstützen, bietet die UVB für die Ermittlung der Gefährdungen eine Prüfliste „Biostoffe“ in ihrer Handlungshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an. Anhand dieser Checkliste (Grobanalyse) werden die wichtigsten Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen überprüft. Die ermittelten Gefährdungen und eingeleiteten Maßnahmen können damit rechtssicher dokumentiert werden.

Zusätzlich bieten wir Ihnen die Dokumentationshilfe Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV zur Beurteilung der Tätigkeiten an.

Eine Handlungsanleitung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung finden Sie auch in der Technischen Regel „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (TRBA 400).

Auf diesen Seiten finden Sie weitere Informationen zu Biostoffen: