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Psychische Belastungen nach einem Ereignis – was ist zu tun?

 

Waren versicherte Personen einem Ereignis ausgesetzt, das eine psychische Gesundheitsstörung auslösen kann oder bereits ausgelöst hat, bitten wir Sie, eine Unfallanzeige zu übermitteln. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Bedrohung des eigenen Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit
  • schwere eigene körperliche Verletzung
  • absichtliche Verletzung oder Schädigung durch andere
  • direkte Konfrontation mit schwer entstellten, sterbenden oder verstorbenen Personen
  • gewaltsamer oder plötzlicher Verlust einer nahestehenden Person
  • unmittelbares Beobachten von Gewalt

So können wir die individuelle Situation einschätzen und – falls erforderlich – eine psychologische Versorgung veranlassen.

Wenn zunächst kein Behandlungsbedarf besteht

Besteht aktuell kein akuter Behandlungsbedarf, genügt zunächst eine interne Dokumentation des Ereignisses, zum Beispiel im Meldeblock oder auf dem Formblatt der Unfallanzeige. Bitte halten Sie dabei möglichst genau fest:

  • Wie war die betroffene Person in das Ereignis eingebunden? (z. B. direkt beteiligt, Augenzeuge, durch Erzählung betroffen)
  • Welche Reaktion hat die Person gezeigt?
Wichtig zu wissen

Psychische Beschwerden treten nicht immer sofort auf. Häufig zeigen sich Belastungsreaktionen erst mit zeitlicher Verzögerung. Unmittelbar nach dem Ereignis können auch körperliche Reaktionen auftreten, etwa:

  • Schockzustand
  • Schweißausbruch
  • Blässe

Ebenso möglich ist ein scheinbar „gutes Funktionieren“, das zunächst unauffällig wirkt, aber doch eher unerwartet scheint. Auch solche Beobachtungen sollten dokumentiert werden.

Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Beschwerden auftreten, kann die Unfallanzeige selbstverständlich nachträglich eingereicht werden.

Ärztliche Abklärung

Wenn Sie im Gespräch direkt nach dem Ereignis den Eindruck haben, dass sich die betroffene Person nicht wohlfühlt und ärztliche Unterstützung benötigt, empfehlen Sie bitte den Besuch bei:

  • einer Durchgangsärztin beziehungsweise einem Durchgangsarzt (D-Arzt) oder
  • einer Fachärztin beziehungsweise einem Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie.